· Fachbeitrag · Transparenzregister
Meldepflichten bei der Stiftung als Konzernspitze
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR und FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers AG WPG, Kassel
| Beim Umfang der Meldepflichten von Stiftungen in mehrstufigen Strukturen herrschen noch viele Unklarheiten. Dieser Beitrag hilft mit Beispielen. |
1. Grundsätzlich jede Einheit selbst transparenzpflichtig
Ein „Konzernprivileg“ enthält das GwG n.F. nicht ‒ Ausnahmen für gruppenzugehörige Tochtergesellschaften sind nicht vorgesehen. Jede inländische Körperschaft oder eingetragene Personengesellschaft ‒ in der Terminologie des Gesetzes „Vereinigung“ ‒ ist selbst transparenzpflichtig. Deshalb bietet es sich an, dass die Stiftung als Konzernspitze alle erforderlichen Informationen bereitstellt, um den Arbeitsaufwand zu minimieren (Zillmer, DB 17, 1931).
2. Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten (wB)
Beispiel 1: Eine Stiftung ist zu mehr als 25 % an einer inländischen GmbH beteiligt. Bei der Stiftung gibt es einen Vorstand i. S. v. § 26 i.V.m. § 86 BGB, welcher aus drei gleichberechtigten Mitgliedern besteht. Für die Stiftung ist jede natürliche Person als Mitglied des Vorstands, § 3 Abs. 3 Nr. 2 GwG, als wB für die Stiftung zu melden.
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