· Fachbeitrag · Vertretung
Auch für Stiftungen relevant: Im Rechtsstreit stets das zuständige Vertretungsorgan benennen
von Rechtsanwalt Dr. Matthias Uhl, Peters, Schönberger & Partner, München
| Im Rechtsstreit ist stets das zuständige Vertretungsorgan zu benennen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Thüringen zu einer GmbH. Dieses Urteil kann auch für Stiftungen relevant sein, die ein Zweitorgan haben. SB stellt Ihnen das Urteil und dessen Bedeutung für die Praxis vor. |
Klage eines GmbH-Geschäftsführers gegen seine Kündigung
Ein ehemaliger GmbH-Geschäftsführer eines sozialwirtschaftlichen Tochterunternehmens eines Thüringer Verbands der freien Wohlfahrtspflege wollte feststellen lassen, dass sein Angestelltenverhältnis zur GmbH nicht durch eine fristlose Kündigung beendet worden sei. Er forderte zudem noch ausstehende Gehälter ein, die ihm seit der Kündigung nicht mehr ausbezahlt wurden.
Aktueller Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH bezeichnet
Seine Klage richtete sich gegen die GmbH, wobei deren aktuelle Geschäftsführer als deren gesetzliche Vertreter bezeichnet wurden. Die Klage wurde daher an diese zugestellt. Die GmbH verfügte über einen fakultativen Aufsichtsrat, der sich zu dem angestrengten Prozess passiv verhielt. Lt. Gesellschaftsvertrag war der Aufsichtsrat ausdrücklich für die Vertretung der Gesellschaft in Prozessangelegenheiten gegen Geschäftsführer zuständig.
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