· Fachbeitrag · Wirksamkeit von Beschlüssen
Fehlerhafte Besetzung von Aufsichtsgremien
von RAin Gabriele Ritter, und FAin für Steuer- und Sozialrecht, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Die Amtszeit von Mitgliedern in Aufsichtsgremien einer Stiftung ist im Allgemeinen begrenzt. Ihr Ausscheiden erfolgt oft unbemerkt. In manchen Fällen sind es auch andere Gründe, die zur Nichtbesetzung eines Aufsichtspostens führen. Das kann Probleme mit der Stiftungsaufsicht bereiten. |
1. Folgen der Nichtbesetzung
Die Folgen können ‒ wie das folgende Beispiel zeigt ‒ nach Auffassung einiger Stiftungsaufsichten erheblich sein. So etwa, wenn ein Aufsichtsgremium die Vorstandsmitglieder zu bestellen hat. Wären entsprechende Beschlüsse unwirksam, könnte dies Konsequenzen auch auf die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte der Stiftung haben.
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Nach der Stiftungssatzung einer Stiftung hat der Stiftungsrat aus 10 Mitgliedern zu bestehen; auf zunächst unabsehbare Zeit ist dieses derzeit jedoch nur mit 9 Mitgliedern besetzt. Das 10. Mitglied, eine namentlich in der Satzung benannte Vereinigung, ist nicht daran interessiert, ein Mitglied zu stellen.
Soweit nicht eine besondere Stimmenmehrheit gefordert ist, werden die Beschlüsse in der Satzung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder aller Mitglieder des Stiftungsrates. |
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