· Fachbeitrag · Zuwendungen
Vererben an Stiftung
von RA Dr. K. Jan Schiffer und RA Christoph J. Schürmann, Bonn (www.schiffer.de; www.stiftungsrecht-plus.de)
| Häufiger als die letztwillige Errichtung einer Stiftung kommen in der Praxis letztwillige Zuwendungen an bereits bestehende Stiftungen in Betracht ‒ sei es eine vom Erblasser zu Lebzeiten selbst „angestiftete“ Stiftung oder auch eine andere (gemeinnützige) Stiftung, die der Erblasser mit seinem Nachlassvermögen fördern will. Angesichts der anhaltenden Erbschaftswelle in Deutschland erlangt die Stiftung auch als „künstliche Erbin“ zunehmend an Bedeutung, vererbt doch der gemeine Staatsbürger, falls er keine natürliche Person als Erben hat, lieber einer Stiftung als letztlich dem Staat. |
1. Erbeinsetzung per Testament
Das folgende Formulierungsbeispiel ist kein „Muster“, das für alle Fälle der Erbeinsetzung einer Stiftung passt, sondern eben nur ein Formulierungsbeispiel, das sich auch inhaltlich auf die in diesem Zusammenhang wesentlichen Regelungen beschränkt. Letztlich bestimmt stets der Einzelfall Inhalt und Umfang der letztwilligen Verfügung.
Musterformulierung / Testament (1) zur Erbeinsetzung |
Zu meiner Alleinerbin (2) bestimme ich, …, die am … errichtete und am … anerkannte gemeinnützige (3), rechtsfähige (4) Stiftung bürgerlichen Rechts … Stiftung mit Sitz in … . (5)
Als Ersatzerben (6) bestimme ich S… .
Ich ordne Testamentsvollstreckung (7) an. Zum Testamentsvollstrecker bestelle ich: …. (Ersatzregelungen, Benennungsrecht des Nachlassgerichts, Vergütung des Testamentsvollstreckers…) (8)
Der Testamentsvollstrecker hat die Durchführung dieses Testaments und insbesondere den Vermögensübergang auf die Stiftung sicherzustellen und zu überwachen. (9)
Ort, Datum (eigenhändige Unterschrift) |
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