· Fachbeitrag · AEAO-Änderungen (Teil 3)
Die Finanzverwaltung erhält neue Anweisungen zu Zweckbetrieben
von RAin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Mit Schreiben vom 31.1.19 (IV A 3 ‒ S 0062/18/10005) hat das BMF den AEAO umfassend überarbeitet. Dieser Beitrag befasst sich mit den Änderungen und Anpassungen zu den Zweckbetrieben gemeinnütziger Körperschaften. |
1. Wohlfahrtspflege (§ 66 AO)
Ein Zweckbetrieb einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege kann entsprechend einer neu eingefügten Nr. 9 auch der Einzelverkauf gesammelter Kleidungsstücke in einer Kleiderkammer oder einer ähnlichen Einrichtung sein. Voraussetzung ist jedoch, dass mindestens 2/3 der Leistungen der Einrichtung hilfebedürftigen Personen zukommen.
2. Krankenhäuser (§ 67 AO)
Der AEAO zu § 67 wurde überarbeitet. Neben der eigentlichen stationären Versorgungstätigkeit eines Krankenhauses umfasst der Zweckbetrieb „Krankenhaus“ auch die an ambulant behandelten Patienten erbrachten Leistungen, soweit diese Bestandteil des Versorgungsauftrags des Krankenhauses sind.
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