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  • 01.10.2013 · Fachbeitrag · Ausländische Familienstiftung

    Stifter kann nicht als Feststellungsbeteiligter einbezogen werden

    | Ist eine ausländische Familienstiftung an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt, ist der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Stifter ungeachtet der Einkommenszurechnung nach § 15 Abs. 1 S. 1 AStG nicht in die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns der ­Personengesellschaft als Feststellungsbeteiligter einzubeziehen. |