· Fachbeitrag · BFH
Schluss mit Lustig: Karnevalsveranstaltung doch nicht steuerfrei
| Großzügig und sicher mit Lokalkolorit hatte das FG Köln 2015 entschieden, dass Karnevalsveranstaltungen von gemeinnützigen Karnevalsvereinen während der Karnevalszeit (steuerbegünstigte) Zweckbetriebe sind (SB 15, 201). Vollkommen „humorlos“ hob der BFH das Urteil des FG Köln jetzt auf. |
Der BFH sah alle drei Voraussetzungen des § 65 AO, die an einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb gestellt werden, als nicht erfüllt an BFH 30.11.16., V R 53/15, Abruf-Nr. 191716.
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