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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium

    Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug

    | Das BMF hat im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung bei rechtlich unselbstständigen Stiftungen folgende Regelung getroffen. |

     

    Wird bei einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ein Konto oder Depot für eine gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreite Stiftung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG auf den Namen eines anderen Berechtigten geführt und ist das Konto oder Depot

    • durch einen Zusatz zur Bezeichnung eindeutig sowohl vom übrigen Vermögen des anderen Berechtigten zu unterscheiden als auch
    • steuerlich der Stiftung zuzuordnen,

     

    kann es - abweichend von § 44a Abs. 6 EStG - für die Anwendung des § 44a Abs. 4, 7 und 10 S. 1 Nr. 3 EStG sowie des § 44b Abs. 6 in Verbindung mit § 44a Abs. 7 EStG für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.10 zugeflossen sind, als im Namen der Stiftung geführt behandelt werden (BMF 16.8.11, IV C 1 - S 2404/10/10005, Abruf-Nr. 112944).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 161 | ID 28874630