· Fachbeitrag · Ehrenamt
Einkommensteuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen: FinMin Thüringen mit Update
von RAin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Ehrenamtlich Tätige sind aus gemeinnützigen Einrichtungen kaum wegzudenken. Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts haben sich zum 01.01.2023 zum Teil grundlegende Änderungen für ehrenamtliche Betreuer ergeben. Das FinMin Thüringen hat den Änderungen im BGB Rechnung getragen und zur einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwandsentschädigungen Stellung genommen. SB gibt einen Überblick, was nun bei Aufwandsentschädigungen steuerlich gilt. |
Änderungen im Betreuungsrecht zum 01.01.2023
Ehrenamtliche Betreuer sind diejenigen, die eine rechtliche Betreuung außerhalb einer Berufstätigkeit übernommen haben. Durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 01.01.2023 hat sich die Systematik der Vergütungsregeln geändert. Unterschieden wird zwischen berufsmäßig und nicht berufsmäßig tätigen Vormündern und Betreuern.
- Im BGB werden jetzt nur die Ansprüche des nicht beruflich tätigen Vormunds und des ehrenamtlichen Betreuers geregelt. Eine Vergütung im engeren Sinne erhalten ehrenamtliche Betreuer nicht. Sie können aber eine jährliche Aufwandspauschale geltend machen. Seit dem 01.01.2023 beträgt diese 425 Euro (§ 1878 Abs. 1 BGB i. V. m. § 22 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz [JVEG]).
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