01.08.2024 · Nachricht · Ehrenamtsfreibetrag
§ 3 Nr. 26a EStG: Herkunft der Vergütung spielt keine Rolle
| Nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG ist eine Voraussetzung für die Nutzung des Ehrenamts- bzw. Übungsleiterfreibetrags, dass die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft erfolgt. Der BFH hat dazu jetzt klargestellt, dass der Auftraggeber nicht auch der Zahlungsgeber sein muss. |
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