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Facharztstipendium: Steuerpflichtig oder steuerfrei?
| Wie sind Stipendienzahlungen einer gemeinnützigen Stiftung zu behandeln, die sie einem angehenden Facharzt dafür gewährt, dass er sich verpflichtet, sich unmittelbar nach Bestehen der Facharztprüfung für eine bestimmte Zeit im entsprechenden Bundesland niederzulassen und dort an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen? Sind die Zahlungen steuerfrei oder steuerpflichtig? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. |
Das FG Thüringen hat in der Vorinstanz die Auffassung vertreten, dass das Stipendium sonstige Einkünfte nach § 22 Abs. 3 EStG darstellt und entsprechend versteuert werden muss. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG greife nicht, weil nach der Zweckbestimmung entsprechend den Vergaberichtlinien mit dem Stipendium keine begünstigten Förderungszwecke verfolgt würden. § 3 Nr. 44 EStG setze voraus, dass die „Stipendien ... zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden“ (FG Thüringen, Urteil vom 14.03.2018, Az. 3 K 737/17, Abruf-Nr. 205918).
PRAXISTIPP | Der Stipendiat hat dagegen Revision beim BFH eingelegt. Sie trägt das Az. IX R 33/18. |