31.08.2023 · Fachbeitrag · Energieerzeugung
PV-Anlagen bei gemeinnützigen Körperschaften: BMF regelt neue Details zu § 3 Nr. 72 EStG
| Die Befreiung von Einnahmen in Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen gilt nach § 3 Nr. 72 EStG u. a. für Anlagen mit maximal 30 kW (peak) auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden und Anlagen mit maximal 15 kW (peak) je Wohn- oder Geschäftseinheit auf, an oder in sonstigen Gebäuden – bis zu einer Gesamtproduktionskapazität von 100 kW (peak). Das BMF stellt hat seine Sicht zu § 3 Nr. 72 EStG dargestellt: Vereinfachungen für gemeinnützige Körperschaften sind leider ausgeblieben. Einzig der Aspekt zu Stromlieferungen ist relevant. |
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