· Fachbeitrag · Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale bei Stiftungen: BMF erweitert Adressatenkreis
| Die jüngst verabschiedete Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro sorgt bei Arbeitgebern für Wirbel. Das BMF hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQ zur EPP abgestimmt und klärt darin eine Reihe von Einzelfragen. So ist u. a. nunmehr der Kreis der Begünstigen bei Stiftungen größer, als zunächst anhand des Gesetzeswortlauts anzunehmen war. SB bringt Sie auf den Stand. |
Wer erhält die Energiepreispauschale
Am 01.09.22 hat jede Stiftung, die als Arbeitgeberin zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist, zu prüfen, für welche Arbeitnehmer sie die EPP in Höhe von 300 Euro auszahlen muss (§ 117 Abs. 1 EStG). Anspruchberechtigt sind nach dem BMF alle bei ihr am 01.09.2022 beschäftigten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die
- 1. bei ihr in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
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