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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Stiftung & Co. KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft? ‒ BFH sorgt für Klarstellungen

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Ist eine Stiftung alleinige persönlich haftende Gesellschafterin einer nicht gewerblich tätigen, sondern rein vermögensverwaltenden KG, stellt sich die Frage, ob die Stiftung & Co. KG dadurch gewerblich geprägt ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Diese Frage hat auch Bedeutung für die Erbschaftsteuer. Denn ist dem so, würde eine Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG erforderlich sein und es könnte die Begünstigung nach § 13a ErbStG gewährt werden. Nun hat der BFH über einen entsprechenden Fall für Klarstellung gesorgt. SB stellt Ihnen die Grundsätze der Entscheidung vor. |

    Stiftung & Co. KG pocht auf begünstigtes Betriebsvermögen

    Alleinige Komplementärin einer rein vermögensverwaltenden Stiftung und Co. KG ist eine Familienstiftung i. S. v. § 80 BGB. Aufgrund des Todes eines Kommanditisten forderte das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt bei dem Finanzamt, das für die Besteuerung der Gesellschaft zuständig ist, eine gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG einschl. Angaben zu den Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG an.

     

    Das für die Besteuerung der Gesellschaft zuständige Finanzamt forderte von der Stiftung & Co. KG dagegen eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Anteils am Wert von Vermögensgegenständen und Schulden gemäß § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG. Dieser Forderung kam die Stiftung & Co. KG nicht nach. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG sei für die Besteuerung maßgeblich, weil die Stiftung & Co. KG erbschaftsteuerrechtlich der GmbH & Co. KG vergleichbar sei.