· Fachbeitrag · Ersatzerbschaftsteuer
Familienstiftung: Das sind die Besonderheiten der Ersatzerbschaftsteuer
von Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Iring Christopeit, LL.M., Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Unternehmensnachfolge, Peters, Schönberger & Partner, München
| Mit dem Begriff „Familienstiftung“ werden häufig zwei Herausforderungen verbunden. Zum einen die gestalterischen Herausforderungen bei der Errichtung einer Familienstiftung. Zum anderen das gegen eine Familienstiftung oft angeführte Argument der vermeintlichen Mehrfachbesteuerung aufgrund der Ersatzerbschaftsteuer (umgangssprachlich auch Erbersatzsteuer genannt). Die Besonderheiten der Ersatzerbschaftsteuer beleuchtet der folgende Beitrag. |
Familienstiftungen und Ersatzerbschaftsteuer
Bei Familienstiftungen wird im 30-Jahres-Rhythmus die sog. Ersatzerbschaftsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erhoben. Sie fingiert einen Erbfall auf zwei Kinder (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG) und kann über 30 Jahre verrentet entrichtet werden (§ 24 ErbStG).
In der gesetzlichen Definition meint „Familienstiftung“ inländische „Stiftungen“, die „wesentlich im Interesse einer oder bestimmter Familien errichtet“ sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Erfasst sind auch Vereine, deren Zweck im Interesse einer oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Ausländische Stiftungen und Vereine sowie gemeinnützige Stiftungen sind von der Ersatzerbschaftsteuer also nicht betroffen. Nach aktueller Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25.01.2017. Az. II R 26/16, Abruf-Nr. 192519) fallen auch sog. nicht rechtsfähige Stiftungen (auch Treuhandstiftungen genannt) nicht unter die Ersatzerbschaftsteuer.
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