04.07.2024 · Nachricht · Familienstiftung
§ 15 AStG: Auf Musterprozesse bei Drittstaaten aufspringen
| Durch die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 1 AStG werden die Einkünfte ausländischer Familienstiftungen anstelle der Stiftung dem Stifter zugerechnet, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist. Allerdings steht Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU bzw. dem EWR über § 15 Abs. 6 AStG eine Escape-Klausel zu – und diese verhindert die ungünstige Zurechnung der Einkünfte nach Deutschland. Werden damit Drittstaaten-Familienstiftungen diskriminiert? |
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