· Fachbeitrag · Familienstiftung
Ausländische Familienstiftungen und § 15 AStG: BMF veröffentlicht Anwendungserlass zum AStG
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Um die Verlagerung von Einkünften und Vermögen ins Ausland durch die Errichtung ausländischer Familienstiftungen unattraktiv zu machen, wurde mit § 15 AStG eine Zurechnungsbesteuerung geschaffen. Da es in diesem Bereich bislang viele offene Praxis- und Anwendungsfragen gab, hat das BMF einen neuen Anwendungserlass zum AStG (kurz: AEAStG) veröffentlicht. Dieser enthält auf 22 Seiten auch Ausführungen zu dem für Familienstiftungen bedeutsamen § 15 AStG. |
Das sieht die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG vor
Eine Familienstiftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland unterliegt in Deutschland grundsätzlich nicht der Besteuerung. Das gilt sowohl für die im Ausland erzielten Einkünfte als auch für das vorhandene Vermögen. Lediglich für im Inland erzielte Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 49 ff. EStG ergibt sich in Deutschland eine beschränkte Steuerpflicht. Damit geht der Fiskus leer aus, wenn inländische Personen eine ausländische Stiftung gründen und diese nur im Ausland Einkünfte erzielt. Damit diese Besteuerungslücke geschlossen und die Gefahr der Verlagerung von Einkünften und Vermögen ins Ausland vermieden wird, wurde mit § 15 AStG eine Zurechnungsbesteuerung geschaffen. Diese hat das Ziel, die Steuer- und Kapitalflucht von Familienstiftungen unattraktiv zu machen.
Familienstiftungen im Sinne des AStG sind Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen (im Sinne des § 15 AO) und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind (§ 15 Abs. 2 AStG)
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig