· Fachbeitrag · Familienstiftung
FG Hessen: Familienprivileg gilt auch für Stiftung im EU-/EWR-Ausland
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Das FG Hessen gewährt die Steuerbegünstigung nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG für die Vermögensausstattung einer Stiftung in Liechtenstein, ohne den EuGH anzurufen. Davon profitieren auch andere Familienstiftungen im Ausland. |
Familienstiftung und Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer
Die inländische Familienstiftung unterliegt wie jede andere Stiftung bei ihrer Errichtung entweder ‒ unter Lebenden t‒ nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG der Schenkungsteuer bzw. ‒ im Wege einer Verfügung von Todes wegen ‒ nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Von der inländischen Familienstiftung wird zusätzlich noch die „Ersatzerbschaftsteuer“ (gelegentlich auch „Erbersatzsteuer“ genannt) erhoben (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Während eine Stiftung, die keine Familienstiftung ist, mangels eines Verwandtschaftsverhältnisses mit dem Stifter stets in Steuerklasse III erwirbt, hat die inländische Familienstiftung eine Sonderstellung.
§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG setzt voraus, dass
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