01.10.2013 · Fachbeitrag · Gebührenbefreiung
Gemeinnützigkeit schützt nicht vor Widerspruchsgebühren
| Anerkannte Naturschutzverbände sind Dritte i.S. des § 11 Abs. 1 S. 4 SächsVwKG, von denen eine Widerspruchsgebühr erhoben werden kann. Weder sieht das SächsVwKG eine Gebührenbefreiung vor noch ergibt sich aus ihrer besonderen Stellung oder EU-Regelungen eine Kostenbefreiung. |
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