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  • 29.11.2024 · Nachricht · Gemeinnützigkeit

    Erwähnung im Verfassungsschutzbericht: Wann § 51 AO greift

    | Die Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO erfordert, dass die Satzung und tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Ist eine Organisation jedoch in Verfassungsschutzberichten als „extremistisch“ aufgeführt, greift die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 S. 2 AO, dass die Gemeinnützigkeit nicht gegeben ist. Der BFH stellt nun klar, dass die Gemeinnützigkeit nur versagt werden kann, wenn die betreffende Körperschaft als selbstständiges Steuersubjekt in einem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet ist. |