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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    FG München: Keine Gemeinnützigkeit bei politischer Einflussnahme auf die Corona-Politik

    von Rechtsanwalt Dr. Matthias Uhl, Peters, Schönberger & Partner, München

    | Eine gemeinnützige Körperschaft, die ihrer Satzung nach dem Gesundheitswesen, der Gesundheitspflege und der Förderung des demokratischen Staatswesens dient, ist bei politisch motivierter, zielgerichtet einseitiger öffentlicher Positionierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht mehr gemeinnützig. Dies hat das FG München im Fall eines Vereins entschieden. SB erläutert die tragenden Gründe dieser Entscheidung und zeigt auf, wie politisch engagierte Stiftungen eine gemeinnützigkeitsschädliche politische Willensbildung vermeiden. |

    Verein will Einfluss nehmen auf Corona-Politik

    Im Fall vor dem FG hatten sich Mediziner und Wissenschaftler zu einem Verein zusammengeschlossen, um sich mit den Themen Gesundheit, Freiheit und Demokratie zu befassen. Die Mitglieder des Vereins sahen diese Rechtsgüter angesichts der öffentlich-rechtlichen Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie gefährdet. In diesem Zusammenhang wurde z. B. der Sinn einer Maskenpflicht und der Ausgangsbeschränkungen in Frage gestellt und überdies ein Aufruf an die Regierung veröffentlicht, in dem die sofortige Aufhebung aller Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie und die Einrichtung eines Untersuchungsausschusses gefordert wurde. Außerdem wurde auf das Widerstandsrecht gemäß Art. 20 Abs. 4 GG hingewiesen.

     

    Das Finanzamt stellte dem Verein nach dessen Gründung einen Feststellungsbescheid über die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO aus, verweigerte ihm in der Folge aber die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Es begründete das damit, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht auf dem Boden der Satzung erfolgte, also nicht ausschließlich und unmittelbar auf die Förderung der satzungsmäßigen Zwecke ziele. Für den Verein bedeutete dies, dass er nicht mehr von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist und keine Spendenbescheinigung mehr ausstellen darf.