· Fachbeitrag · Gesetzesänderungen
Wachstumschancengesetz: Das sind die Änderungen für gemeinnützige Organisationen
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Mit dem Wachstumschancengesetz (WCG) vom 27.03.2024 (Abruf-Nr. 240514 ) sind auch einige Änderungen in Kraft getreten, die für gemeinnützige Organisationen, insbesondere für Stiftungen, wichtig sind. SB macht Sie mit den Änderungen vertraut und liefert Ihnen die Hintergründe. |
Auslandsspende: Eintrag im Zuwendungsempfängerregister
Spenden an ausländische Organisationen sollen nur noch abzugsfähig sein, wenn diese Organisationen im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind. § 50 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung wurde dazu mit dem WCG zum 01.01.2024 entsprechend geändert. Die Neuregelung stellt außerdem klar, dass auch für Auslandsspenden eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erforderlich ist.
Hintergrund | Die Rechtsprechung hat sich im letzten Jahr wiederholt mit Spenden an ausländische Organisationen beschäftigt und insbesondere die Anforderungen an deren Satzung definiert. Die Neuregelung schafft Klarheit für die Spender. Rechtsstreitigkeiten und die Voraussetzungen für den Spendenabzug werden sich künftig bereits auf die Aufnahme ins Zuwendungsempfängerregister verlagern und müssen nicht ‒ wie bisher ‒ erst geklärt werden, wenn das Finanzamt den Spendenabzug verweigert.
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