· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Anerkennung der Stiftung löst Grunderwerbsteuerpflicht aus
| In einem wirksamen Stiftungsgeschäft war die Zusicherung des Stifters festgelegt, dass er verpflichtet ist, der Stiftung ein inländisches Grundstück zu übereignen, sobald sie als rechtsfähig anerkannt ist. Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass hier die Grunderwerbsteuerpflicht zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Stiftung staatlich als rechtsfähig anerkannt wird. Die erst später erfolgende Übertragungserklärung und Auflassung sind nicht maßgeblich ( FG Schleswig-Holstein, 8.3.12, 3 K 118/11, Abruf-Nr. 122001 , Revision eingelegt, BFH II R 11/12 ). |
Nach Ansicht des FG Schleswig-Holstein ist für ein Stiftungsgeschäft zur Errichtung einer privatrechtlichen Stiftung, in dem der Stifter die Eigentumsübertragung eines Grundstücks zusichert, keine notarielle Beurkundung erforderlich. Für die Wirksamkeit des Stiftungsgeschäfts soll die einfache Schriftform ausreichen. Einer in weiten Teilen der Literatur befürworteten analogen Anwendung des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB (notarielle Beurkundung von Grundstücksübertragungsverträgen) erteilte das FG eine Absage.
Weiterführender Hinweis
- Zu grunderwerbsteuerlichen Gesichtspunkten, Ritter, Stiftung als Bauherr: So gelingt das Bauvorhaben, SB 11, 170