· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Stiftung von Todes wegen: Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB gilt nicht für § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Bei einer Stiftung von Todes wegen kommt eine Ausdehnung der Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG angeordnete Körperschaftsteuerbefreiung ohne eigenständige steuerrechtliche Anordnung der Rückwirkung nicht in Betracht. Das hat der BFH erneut entschieden. Es wird Zeit für den Gesetzgeber, darauf zu reagieren. |
Streit um Körperschaftsteuer bei Stiftung von Todes wegen
Im Fall vor dem BFH hatte eine steuerbegünstigte Stiftung dagegen geklagt, dass das Finanzamt schon während ihrer Errichtungsphase Körperschaftsteuer festgesetzt hatte. Der Stifter war Ende November 2004 verstorben. Als rechtsfähig anerkannt wurde die von ihm von Todes wegen errichtete Stiftung von der Bezirksregierung erst Ende Januar 2007. In den Jahren 2005 und 2006 wurden mit dem Stiftungsvermögen Vermietungs- und Zinseinnahmen erzielt. Das Finanzamt führte 2011 eine Außenprüfung bei der Stiftung u. a. für die Körperschaftsteuer 2005 und 2006 durch. In deren Folge erkannte es die Stiftung nicht als gemeinnützig an ‒ und setzte für 2005 und 2006 Körperschaftsteuer fest. Die Klage der Stiftung hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg (BFH, Urteil vom 06.06.2019, Az. V R 50/17, Abruf-Nr. 211564, FG Münster, Urteil vom 13.10.2017, Az. 13 K 641/14 K).
BFH: Körperschaftsteuerpflicht mit Tode des Stifters
Nach Ansicht des BFH hat das FG im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Stiftung in den Streitjahren 2005 und 2006 unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig gewesen ist.
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