· Nachricht · Lohnsteuer
Kostenerstattung für verpflichtendes erweitertes Führungszeugnis
| Kostenerstattungen eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährige und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsene rechtlich verpflichtet ist, führen nicht zu ‒ lohnsteuerpflichtigem ‒ Arbeitslohn. Das entschied der BFH im Fall eines kirchlichen Arbeitgebers, der Arbeitnehmer im sozialen Bereich, darunter Lehrer, Erzieher und Sozialarbeiter beschäftigte und zur Einholung des Führungszeugnisses kirchenrechtlich verpflichtet war. |
Vorteile, die sich nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind ‒ so der BFH ‒ kein Arbeitslohn. Sie haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann. Die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse durch die Arbeitnehmer erfolgte nach diesen Kriterien aufgrund einer Verpflichtung, die nur den Arbeitgeber traf. Durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste, zu Lohn führende Zuwendungen erbringt der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern nämlich regelmäßig nicht, wenn er ausschließlich eine eigene, insbesondere nicht gegenüber den Arbeitnehmern bestehende, Verpflichtung erfüllt (BFH, Urteil vom 08.02.2024, Az. VI R 10/22, Abruf-Nr. 241426).