· Fachbeitrag · Rechnung
Die verpflichtende E-Rechnung ist da ‒ auch alle Stiftungen sind betroffen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Bisher wird bei B2B-Umsätzen vorrangig eine Rechnung in Papierform erteilt. Das ändert sich ab 2025 grundlegend. Denn nun ist die neu eingeführte E-Rechnung zu nutzen. Von dieser E-Rechnung sind auch Stiftungen betroffen. Entweder weil Stiftungen künftig mit einer E-Rechnung abrechnen müssen oder weil bei Eingangsumsätzen mit einer E-Rechnung abgerechnet wird. Stiftungen müssen daher handeln, spätestens bis zum 31.12.2024. SB stellt vor, was es mit der E-Rechnung auf sich hat, wann sie zu nutzen ist und welche Übergangsfristen gelten. |
Funktion und Bedeutung der E-Rechnung
Ziel der mit dem Wachstumschancengesetz eingeführten E-Rechnung ist vor allem, Unternehmensprozesse zu digitalisieren und dadurch Transaktionskosten zu senken. Denn erstens können E-Rechnungen kostengünstiger als Papierrechnungen versandt werden, zweitens ermöglichen E-Rechnungen eine automatisierte Übernahme der Daten in das Buchhaltungssystem, was durch die entfallende Datenerfassung Zeit und Kosten spart. Drittens wird noch ein weiteres Ziel verfolgt, nämlich die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch den Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches Meldesystem.
Diese neue E-Rechnung wird ab dem 01.01.2025 ‒ mit Übergangsvorschriften ‒ für Stiftungen verpflichtend. Da es für gewisse Umsätze aber auch künftig Rechnungen in Papierformat oder als PDF geben wird, ist ab dem 01.01.2025 zu unterscheiden zwischen
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