· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Zuwendung einer Schweizer Stiftung als Unterstützungsleistung nicht schenkungsteuerpflichtig
| Die satzungskonforme Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger, der keine Rechte an oder Ansprüche auf Vermögen oder Erträge der Stiftung besitzt, unterliegt nicht der Schenkungsteuer. Dies hat der BFH entschieden. |
Zahlung einer Schweizer Familienstiftung an in Deutschland Lebende n
Eine Schweizer Familienstiftung hatte einem in Deutschland ansässigen 29-jährigen Begünstigten (Destinatär) eine Einmalzahlung zugewandt. Die Stiftungssatzung sieht Unterstützungsleistungen zur Anschubfinanzierung an Familienangehörige in jugendlichen Jahren vor. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die Stiftung wählt die Empfänger nach ihrem Ermessen aus.
Sicht von Finanzamt und Finanzgericht
Aus Sicht von Finanzamt und FG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.04.2015, Az. 7 K 2471/12) hatte die Familienstiftung hierfür Schenkungsteuer zu zahlen.
- Zum einen sei ein 29-jähriger nicht mehr „jugendlich“, die Zuwendung deshalb satzungswidrig und damit eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
- Zum anderen habe es sich um den Erwerb durch einen Zwischenberechtigten während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 Hs. 2 ErbStG gehandelt.
Der BFH ist beiden Überlegungen nicht gefolgt. Er hat den angefochtenen Steuerbescheid sowie das FG-Urteil aufgehoben und damit der Revision der Familienstiftung stattgegeben (BFH, Urteil vom 03.07.2019, Az. II R 6/16, Abruf-Nr. 211562).
Sicht des BFH
Die Stiftung verfüge für die Frage der Satzungskonformität über eine Einschätzungsprärogative, deren Grenzen im Streitfall noch nicht überschritten seien. Ein Erwerb durch Z„berechtigte“ könne nicht vorliegen, wenn der Empfänger in keiner Weise „Berechtigter“ an Vermögen oder Erträgen der Stiftung sei und keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung habe.
Wichtig | Nicht entschieden wurde über die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine solche Zuwendung der Einkommensteuer unterliegt und ob eine Destinatszahlung im Einzelfall sowohl einkommen- als auch schenkungsteuerpflichtig sein kann.
Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 10.10.2019