· Fachbeitrag · Schulgeld
Zahlung an Schulförderverein kann Schulgeld sein und zum Sonderausgabenabzug berechtigen
| Zahlungen an einen Förderverein, der die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, können Schulgelder im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen. Zu diesem Schluss ist das FG Münster gelangt. SB liefert die Details. |
Um diesen Fall ging es vor dem FG Münster
Die beiden Kinder der zusammen veranlagten Eltern besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr zahlten die Eltern insgesamt 1.000 Euro an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Nach dessen Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften, Projekten und (Arbeits-) Materialien. Von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, erhielt der Förderverein insgesamt 37.500 Euro und führte insgesamt 43.500 Euro an die Stiftung ab. Diese wiederum überwies mindestens 54.000 Euro zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils (insgesamt 87.000 Euro) an die Schule.
Eltern fordern Abzug als Schulgeld
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eltern die Zahlungen als Schulgelder geltend. Dann wären die Zahlungen zwar nicht als Spende, aber als Schulgeld und damit als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abzugsfähig. Der Sonderausgabenabzug beträgt 30 Prozent der Schulgeldzahlungen, maximal aber 5.000 Euro. Nicht begünstigt sind Zahlungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
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