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  • · Fachbeitrag · Spenden

    (Steuer-)Rechtliche Tücken des Spendenrechts ‒ darauf ist in der Praxis besonders zu achten

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de

    | Jede Stiftung freut sich über Spenden, die ihr zugewandt werden. Hier gilt es jedoch für den Stiftungsvorstand die gesetzlichen Grundlagen und auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu kennen, um Haftungsgefahren zu vermeiden. SB zeigt in einer Beitragsserie die Besonderheiten bei Spenden an Stiftungen. In diesem ersten Teil geht es um den Spendenbegriff. |

    Das versteht man unter Spende

    Der Spendenbegriff ist gesetzlich nicht geregelt. Rechtsprechung und Finanzverwaltung haben jedoch zentrale Kriterien für die Einordnung als Spende aufgestellt. So sind unter „Spenden“ nach Auffassung des BFH (Urteil vom 20.02.1991, Az. X R 191/87) alle Wertabgaben zu verstehen, die aus dem geldwerten Vermögen des Spenders zur Förderung des begünstigten Zwecks abfließen. Die Ausgaben müssen freiwillig und unentgeltlich geleistet werden. Durch die Spende muss der Spender zudem endgültig wirtschaftlich belastet sein.

    Freiwilligkeit der Spende

    Der Begriff der „Spende“ erfordert ein freiwilliges Handeln des Steuerpflichtigen. Freiwilligkeit bedeutet, dass keine rechtliche oder sonstige Verpflichtung zur Zuwendung bestehen darf.