· Fachbeitrag · Sponsoring
Neue Verfügung aus Bremen: Betriebsausgabenabzug für Sponsoren lässt sich gestalten
von Wolfgang Pfeffer, Drehfahl
| Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung können bei Unternehmen Betriebsausgaben sein, wenn die Einrichtung eine hinreichende werbliche Leistung für das Unternehmen erbringt. Wie sich das gestalten lässt und warum Sie bei solchen Gestaltungen durchaus mit dem Entgegenkommen der Finanzverwaltung rechnen können, zeigt der Fall der „Schaffermahlzeit“ in Bremen, den SB Ihnen stellvertretend darstellt. |
Der Fall: Die Schaffermahlzeit der Stiftung Haus Seefahrt
Die Schaffermahlzeit in Bremen ist eine Traditionsveranstaltung, die die Stiftung Haus Seefahrt ausrichtet. Sie dient dazu, Spenden für ihren gemeinnützigen Zweck zu sammeln. Der besteht in der Fürsorge alter seemännischer Mitglieder sowie deren Ehefrauen und Witwen. Die Schaffermahlzeit ist zugleich eine Repräsentationsveranstaltung für beteiligte Unternehmer und Gäste aus Wirtschaft, Kultur, Politik und Verwaltung.
Drei neue „Schaffer“ tragen Kosten der „Mahlzeit“
Die Stiftung wählt dabei jedes Jahr drei neue kaufmännische Mitglieder als „Schaffer“, die nach der Satzung sämtliche durch das Schaffermahl entstehenden Kosten tragen. Strittig war, wie diese Ausgaben zu behandeln sind.
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