· Fachbeitrag · Steuererklärung
Neue Herausforderung für die Einrichtungen der Wohlfahrtspflege bei der Steuerveranlagung
von RA/StB Dr. Jörg Sauer und StB Inken Grieser, beide Ebner Stolz Mönning Bachem, Stuttgart
| Mit Schreiben vom 6.12.17 (DStR 17, 2811) hat sich das BMF erneut mit dem AEAO zu § 66 AO auseinandergesetzt. Die Finanzverwaltung hat damit auf die heftige Kritik der Einrichtungen der Wohlfahrtspflege reagiert und einige offene Fragen größtenteils zufriedenstellend beantwortet. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den wesentlichen Änderungen. Begriffe wie „wohlfahrtspflegerische Gesamtsphäre“, „konkreter Finanzierungsbedarf“ oder „drei aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume“ gilt es zu definieren, sowie die praktische Umsetzung in den kommenden Monaten zu beleuchten. |
1. Wohlfahrtspflegerische Gesamtsphäre
Das BMF subsumiert unter dem Begriff der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre die folgenden Bereiche:
1.1 Wohlfahrtseinrichtungen i. S. d. § 66 AO
Wohlfahrtseinrichtungen i. S. d. § 66 AO liegen vor, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen Menschen i. S. d. § 53 AO (also Bedürftigen) zugutekommen. Dies sind u. a. die Einrichtungen der ambulanten Pflegeleistungen, Behinderten- oder Asylantenhilfe, der Jugendpflege, der Kranken- oder Suchthilfe, Suppenküchen, Tafeln, Hausnotrufdienste, Beratungsstellen in sozialen Angelegenheiten sowie die Einrichtungen der Familienhilfe.
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