· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Stiftungsvermögen in der Erb-Steuererklärung nicht angegeben
| Wurde eine Stiftung zum Zweck der Steuerhinterziehung errichtet, fällt das Stiftungsvermögen in den Nachlass des Errichters. Soweit dieses Stiftungsvermögen in der Erbschaftsteuererklärung nicht angegeben wird, sind auf die so hinterzogene Erbschaftsteuer Hinterziehungszinsen festzusetzen. Zu diesem Ergebnis gelangt das FG Köln (Urteil vom 13.12.2018, Az. 7 K 131/17, Abruf-Nr. 209536 ) im Fall einer Stiftung ausländischen Rechts (hier: Schweiz). |
Quelle: ID 46142277