· Fachbeitrag · Stiftung & Recht
Stiftungen in Luxemburg: Luxemburgische Regierung plant wichtige Neuerungen
von RAin Gabriele Ritter, FAin Steuer- und Sozialrecht, Ritter&Partner mbB, Wittlich und Jens Gutsche LL.M., Leiter Private Banking Taxes, Norddeutsche Landesbank Luxembourg S.A.
| Die Luxemburgische Regierung verfolgt das Ziel, das Stiftungsgesetz - aktuell basierend auf einem Gesetz vom 21.4.28 - grundlegend zu reformieren und die Attraktivität des Standorts Luxemburg damit zu erhöhen. Geplant ist insbesondere, für Familienstiftungen, privatnützige Stiftungen sowie auch unternehmensverbundene Stiftungen eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Der durch den Luxemburgischen Finanzminister am 22.7.13 vorgelegte Gesetzesentwurf Nr. 6595 nimmt Formen an. |
1. Zum bisherigen Stiftungsrecht in Luxemburg
Das bisherige Stiftungsrecht in Luxemburg zeichnet sich durch folgende Regelungen aus.
1.1 Zweckverfolgung
Bislang ist für Stiftungen luxemburgischen Rechts festgelegt, dass sie kulturelle, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen müssen. Darunter zählen philanthropische, religiöse, soziale, wissenschaftliche, künstlerische oder pädagogische Zwecke sowie solche der Bereiche Sport oder Tourismus. Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ist den Stiftungen nicht untersagt, jedoch darf sie im Verhältnis zur Haupttätigkeit nur als Nebentätigkeit erfolgen. Die Verfolgung privater Interessen ist mit der bestehenden Stiftungsgesetzgebung nicht möglich.
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