· Fachbeitrag · Stiftung & Steuern
Mahlzeitendienste: Unterschiede bei Ertrag- und Umsatzsteuer
| Lieferungen von „Essen auf Rädern“ durch Wohlfahrtseinrichtungen an alte, behinderte und kranke Menschen sind steuerbefreit ( § 4 Nr. 18 UStG ). Verpflegungsleistungen an nicht hilfsbedürftige Personen sind dagegen umsatzsteuerpflichtig. Sie können aber ein steuerlicher Zweckbetrieb sein und unterliegen dann dem ermäßigten Steuersatz, so die OFD Münster. |
Die OFD nennt die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung und die Zweckbetriebzuordnung. Es gilt Folgendes (OFD Münster, Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 2/2012 vom 4.9.12; Abruf-Nr. 123553):
- Der Mahlzeitendienst ist Zweckbetrieb, wenn mindestens zwei Drittel seiner Leistungen an hilfsbedürftige Personen gehen (§ 66 Abs. 3 AO).
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