· Fachbeitrag · Stiftung & Steuern
Möglichkeiten steuerlicher Erleichterungen für ehrenamtliche Stiftungsmitarbeiter
von Hans Markert, Stifter und 2. Vorsitzender der STIFTUNG MARKSTEIN
| In SB 05/15 wurde über Urteile berichtet, nach denen Zuwendungsbescheinigungen als Ausgleich für ehrenamtliche Arbeit unzulässig sind. Nach Recherchen der Stiftung Markstein gibt es aber dennoch Möglichkeiten, den Grundgedanken einer steuerlichen Entlastung für Ehrenamtliche zu verwirklichen, wenn auch in sehr begrenztem Rahmen. |
1. Das Problem
Die Zuwendungsbescheinigungen wurden von Gerichten als grob fahrlässige und eine Haftung auslösende Tatbestände beurteilt. Das trifft in der Tat zu, wenn die Tätigkeit den Charakter von Arbeit hat(te), für die eigentlich Steuern und Sozialabgaben fällig sind. Es macht keinen Sinn, wenn die Stiftung steuer- und sozialabgabenpflichtige Entschädigungen zahlt und der Empfänger diese der Stiftung zurückspendet. Im Gegenteil: Wegen der Lohnnebenkosten wäre das Ergebnis negativ.
2. Nutzung der Ehrenamtspauschale
Eine Ehrenamtspauschale ist im Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts ausdrücklich als Ausgleich für ehrenamtliche Tätigkeit benannt. Sie ist nach einer Gesetzesänderung in 2013 bis zu einer Grenze von 720 EUR im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei (bis 2013 lag die Grenze bei 600 EUR). Die Stiftung kann den ehrenamtlich Tätigen eine solche Pauschale zubilligen, und der Empfänger muss diese - im Rahmen bestehender Höchstbeträge - nirgends angeben. Bei dieser Pauschale sind keinerlei Nachweise über tatsächlich übernommene Aufgaben oder Aufwendungen erforderlich. Der Sinn der Pauschale ist, den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten zu reduzieren.
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