· Fachbeitrag · Stiftung & Steuern
Unterschätztes Risiko: Betriebsaufspaltung innerhalb mehrstufiger gemeinnütziger Stiftungen
von Berthold Theuffel-Werhahn, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung bei der PricewaterhouseCoopers AG WPG, Kassel
| Das Institut der Betriebsaufspaltung ist bekannt im Zusammenhang mit gewerblichen Unternehmen. Sofern es aber um gemeinnützige Körperschaften geht, wird die Gefahr einer Betriebsaufspaltung und die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Konsequenzen für die beteiligten Rechtsträger nicht selten unterschätzt. |
1. Definition der Betriebsaufspaltung
Was man sich unter einer Betriebsaufspaltung bei einer gemeinnützigen Stiftung vorzustellen hat, soll an einem Beispiel verdeutlicht werden.
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Die gemeinnützige S-Stiftung hält sämtliche Geschäftsanteile an der ebenfalls gemeinnützigen T-GmbH, die ein Krankenhaus betreibt. Die T-GmbH nutzt die zum Betrieb des Krankenhauses notwendigen oder gewidmeten Wirtschaftsgüter (Krankenhausgebäude, Inventar, Fuhrpark usw.), die ihr zu diesem Zweck von der Stiftung im Wege eines entgeltlichen Pachtvertrags überlassen worden sind. Das Eigentum an den überlassenen Wirtschaftsgütern liegt allein bei der S-Stiftung. Diese Organisationstruktur wurde bewusst gewählt, um das Stiftungsvermögen von den aus dem operativen Krankenhausbetrieb resultierenden Risiken abzuschotten (Theuffel-Werhahn, SB 11, S. 52 f., 70 f.). Das von der T-GmbH geführte Krankenhaus betreibt Chefarztambulanzen, um qualifiziertes Arztpersonal langfristig zu binden und um zusätzliche Einnahmen zu generieren. Der Vorstand der S-Stiftung und der Geschäftsführer der T-GmbH sind personenverschieden. |
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