Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Stiftung & Steuern

    Unterschätztes Risiko: Betriebsaufspaltung innerhalb mehrstufiger gemeinnütziger Stiftungen

    von Berthold Theuffel-Werhahn, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung bei der PricewaterhouseCoopers AG WPG, Kassel

    | Das Institut der Betriebsaufspaltung ist bekannt im Zusammenhang mit gewerblichen Unternehmen. Sofern es aber um gemeinnützige Körperschaften geht, wird die Gefahr einer Betriebsaufspaltung und die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Konsequenzen für die beteiligten Rechtsträger nicht selten unterschätzt. |

    1. Definition der Betriebsaufspaltung

    Was man sich unter einer Betriebsaufspaltung bei einer gemeinnützigen Stiftung vorzustellen hat, soll an einem Beispiel verdeutlicht werden.

     

    • Beispiel

    Die gemeinnützige S-Stiftung hält sämtliche Geschäftsanteile an der ebenfalls gemeinnützigen T-GmbH, die ein Krankenhaus betreibt. Die T-GmbH nutzt die zum Betrieb des Krankenhauses notwendigen oder gewidmeten Wirtschaftsgüter (Krankenhausgebäude, Inventar, Fuhrpark usw.), die ihr zu diesem Zweck von der Stiftung im Wege eines entgeltlichen Pachtvertrags überlassen worden sind. Das Eigentum an den überlassenen Wirtschaftsgütern liegt allein bei der S-Stiftung. Diese Organisationstruktur wurde bewusst gewählt, um das Stiftungsvermögen von den aus dem operativen Krankenhausbetrieb resultierenden Risiken abzuschotten (Theuffel-Werhahn, SB 11, S. 52 f., 70 f.). Das von der T-GmbH geführte Krankenhaus betreibt Chefarztambulanzen, um qualifiziertes Arztpersonal langfristig zu binden und um zusätzliche Einnahmen zu generieren. Der Vorstand der S-Stiftung und der Geschäftsführer der T-GmbH sind personenverschieden.

    Bei der Betriebsaufspaltung geht es um die Frage, ob die Tätigkeit der Besitzgesellschaft - hier der S-Stiftung - der Einkunftsart „Gewerbebetrieb“ () oder der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ () zuzuordnen ist. Je nach Qualifikation ergeben sich unterschiedliche steuerliche Folgen. Grundsätzlich würde die S-Stiftung mit den Pachteinnahmen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Diese wären von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen, wenn sie dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzurechnen sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG). Erzielt die S-Stiftung dagegen gewerbliche Einkünfte, begründet dies einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit der Konsequenz, dass die Pachteinnahmen der Körperschaft- und der Gewerbesteuer unterlägen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG, § 2 Abs. 3 GewStG). Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine gewerbliche Tätigkeit der Besitzgesellschaft gegeben ist, wenn zwischen dieser und der Betriebsgesellschaft - hier der T-GmbH - eine enge sachliche und personelle Verflechtung besteht.