· Fachbeitrag · Stiftung und Abgaben
GEZ ‒ Notargebühren ‒ Fremdenverkehrsabgabe: Willkommen im Gebührendschungel
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| In vieler Hinsicht werden gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Körperschaften begünstigt. Zu Recht wird damit anerkannt, dass diese Einrichtungen Aufgaben im allgemeinen Interesse wahrnehmen. Umso erstaunlicher ist, dass sich diese Vergünstigungen rechtlich z. T. sehr unterscheiden. |
1. GEZ-Beiträge
Mit Urteil vom 27.9.17 (6 C 34/16, Abruf-Nr. 200910), bestätigte das BVerwG die Privilegierung von gemeinnützigen Einrichtungen der Altenhilfe. Geklagt hatte ein kommerzielles Unternehmen, das zahlreiche Pflegeeinrichtungen betreibt. Seit 2013 zahlte es für ein Seniorenpflegeheim nur einen statt der geforderten 2 Rundfunkbeiträge pro Monat. Das Unternehmen war der Auffassung, es müsse ‒ ebenso wie gemeinnützige Betreiber ‒ nur höchstens einen Rundfunkbeitrag pro Monat leisten.
Der Gesetzgeber ‒ so das BVerwG ‒ habe die Privilegierung bei Rundfunkgebühren ausdrücklich auf soziale Überlegungen gestützt. Diese Erwägung rechtfertige die unterschiedliche Behandlung gemeinnütziger Einrichtungen gegenüber sonstigen, nicht privilegierten Betriebsstätten.
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