· Fachbeitrag · Stiftung und Steuern
Umwandlung eines e. V. in eine Stiftung
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR und FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PwC GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel
| In seinem Beitrag in SB 14, 210, beschrieb der Verfasser, wie es in der Praxis möglich ist, einen e. V. in eine Stiftung „umzuwandeln“. Zu den steuerlichen Aspekten erreichte uns eine Leseranfrage zur Aufdeckung von stillen Reserven und zur Grunderwerbsteuer (GrESt). |
FRAGE: Sind bei der Vermögensübertragung vom e. V. auf die Stiftung z. B. von Grundstücken stille Reserven aufzudecken?
ANTWORT: Zunächst soll angenommen werden, dass der e. V. sowie die Stiftung, auf die das Vereinsvermögen übergehen soll, jeweils steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. §§ 51 bis 68 AO erfüllen. E. V. und Stiftung sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Da beide ausdrücklich nicht zu den Körperschaften i. S. v. § 8 Abs. 2 KStG gehören, bestimmt sich das jeweils zu ermittelnde Einkommen ausgehend von der Summe der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG). Eine Aufdeckung stiller Reserven mit der Konsequenz, diese beim e. V. der Besteuerung zu unterwerfen, käme wegen der generellen Steuerbefreiung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG) nur in Betracht,
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