· Nachricht · Stiftungsaufsicht
Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans
| § 12 Abs. 1 StiftG ist voraussichtlich dahingehend (ergänzend) auszulegen, dass im Falle der Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans ‒ als Minus ‒ auch die Ausübung von Tätigkeiten untersagt werden darf, die sich faktisch als Tätigkeiten des Mitglieds eines Stiftungsorgans darstellen (VG Freiburg, Urteil vom 21.10.2021, Az. 10 K 2622/21, Abruf-Nr. 225743 ). |
Weiterführender Hinweis
- Ein ausführlicher Beitrag zu dem Urteil folgt in SB 12/2021.
Quelle: ID 47783439