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  • · Nachricht · Stiftungsaufsicht

    Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans

    | § 12 Abs. 1 StiftG ist voraussichtlich dahingehend (ergänzend) auszulegen, dass im Falle der Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans ‒ als Minus ‒ auch die Ausübung von Tätigkeiten untersagt werden darf, die sich faktisch als Tätigkeiten des Mitglieds eines Stiftungsorgans darstellen (VG Freiburg, Urteil vom 21.10.2021, Az. 10 K 2622/21, Abruf-Nr. 225743 ). |

     

    Weiterführender Hinweis

    • Ein ausführlicher Beitrag zu dem Urteil folgt in SB 12/2021.
    Quelle: ID 47783439