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  • 04.02.2025 · Nachricht · Umsatzsteuer

    BayLfSt: Alte Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG sind weiter gültig

    | Die vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2024 ausgestellten Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG erfüllen auch nach dem 31.12.2024 die Voraussetzungen des ab 01.01.2025 gültigen § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG. Sie sind bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiter gültig. Das hat das BayLfSt klargestellt. |