· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Behindertenfahrdienst leistet steuerfrei
| Leistungen sind nach § 4 Nr. 18b UStG steuerfrei, wenn sie unmittelbar dem nach der Satzung begünstigten Personenkreis zukommen. Dies gilt auch für Fahrdienste, die ein Mitglied eines Wohlfahrtsverbands für Behinderte ohne Zwischenschaltung Dritter erbringt. Sie kommen den Menschen mit Behinderung unmittelbar zugute, auch wenn sie auf mit anderen Personen abgeschlossenen Verträgen beruhen. |
Der Kläger, ein eingetragener Verein, der im Bereich der Behindertenhilfe tätig ist. Er erbrachte Fahrdienstleistungen aufgrund von Verträgen mit gemeinnützigen Körperschaften, dem Amt für Kindertagesstätten, dem Jugendamt und dem Schulamt. Aufgrund dieser Verträge beförderte der Kläger Menschen mit Behinderungen zu Werkstätten, Kindertageseinrichtungen und Schulen. Der BFH stellte fest, dass diese Leistungen den Behinderten direkt zugute kommen. Die vertraglichen Beziehungen spielen keine Rolle. Auch auf eine behauptete Wettbewerbsverzerrung kommt es nicht an. Denn § 4 Nr. 18 UStG ist es im Hinblick auf in der Person des leistenden Unternehmers zu erfüllende Voraussetzungen wesensimmanent, dass Wettbewerber, die dieselben Leistungen erbringen, benachteiligt werden. Dies ist im Anwendungsbereich des § 4 Nr. 18 UStG als gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen (BFH 15.9.11, V R 16/11, Abruf-Nr. 120056)