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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Betreutes Wohnen: Ein einheitliches umsatzsteuerfreies Entgelt ‒ ist das möglich?

    von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Leistungen im Rahmen des betreuten Wohnens stehen umsatzsteuerlich immer wieder auf dem Prüfstand der Finanzverwaltungen ‒ und landen schließlich vor Gericht. Zahlreiche Finanzgerichte haben sich dafür ausgesprochen, dass ein Großteil der Leistungen umsatzsteuerfrei erbracht werden kann. Ob auch die Gesamtleistung umsatzsteuerfrei sein kann, untersucht der folgende Beitrag im Rahmen eines Praxisfalls. |

    Der Praxisfall

    Damit das Thema für Sie anschaulich wird, kurz folgender Praxisfall:

     

    • Fall

    Eine gemeinnützige Stiftung ist Alleingesellschafterin mehrerer gemeinnütziger Tochtergesellschaften, die organschaftlich miteinander verbunden sind. Eine der Tochtergesellschaften, bislang Betreiberin von Altenheimen, beabsichtigt die Errichtung von Wohneinheiten, die im Rahmen des sog. Service-Wohnens in Einer- oder Zweierbelegung genutzt werden können. Die Tochtergesellschaft schließt dazu mit den Bewohnern einen einheitlichen Vertrag, den sog. Vertrag Service-Wohnen. Dieser Vertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er ein einheitliches umsatzsteuerfreies Entgelt für alle angebotenen Leistungen vorsieht. Im Rahmen dieses Service-Wohnens werden als Gesamtpaket folgende Leistungen erbracht:

     

    • Überlassung der Wohneinheit
    • Verschiedene Serviceleistungen einschl. der Überlassung von Gemeinschaftsräumen und Durchführung von Veranstaltungen/ soziale Aktivitäten. Die Service-Leistungen umfassen:
      • Wöchentliche Reinigung der Räume
      • Reinigung der Fenster nach Plan
      • Reinigung der Gemeinschaftsräume
      • Hausdamenservice
      • Vermittlung Pflegedienst und 24h-Notruf
      • Teilnahme an Veranstaltungen und Gottesdiensten, Ausflüge etc.
      • Saisonale Feste
      • Beratung in betreuungstypischen Verwaltungs- und Behördenangelegenheiten
      • Vermittlung von weiteren hauswirtschaftlichen Diensten und Haustechnikdiensten

     

    Die Leistungen der ambulanten Pflege erbringt nicht die Tochtergesellschaft selbst, sondern vermittelt diese nur. Die hauswirtschaftliche Versorgung (Reinigung) ist zwar Vertragsbestandteil. Hier bedient sich die Tochtergesellschaft im Innenverhältnis einer weiteren Tochtergesellschaft der Stiftung.