29.09.2023 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH: Blut- und Gewebetransporte sind nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG begünstigt
| Der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG gilt jedenfalls dann nicht, wenn eine gemeinnützige Körperschaft den Transport von Blut- und Gewebeproben von Arztpraxen und Kliniken zu Laboreinrichtungen durchführt. Die erbrachten Leistungen aber nicht unmittelbar dem begünstigten Personenkreis (Verletzte, Kranke und Behinderte) zugute kommen und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb i. S. v. § 66 AO ist. Das hat der BFH im Fall eines eingetragenen Vereins klargestellt und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. |
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