· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH schränkt Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ein ‒ Wohlfahrtsbereich betroffen
von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter & Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Der Betrieb eines Bistros und einer öffentlichen Toilette eines gemeinnützigen Vereins der Wohlfahrtspflege unterliegt selbst dann nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent, wenn diese Betriebe steuerlich als Integrationsbetriebe anerkannt sind. Das hat der BFH entschieden. Seit dieser Entscheidung stehen insbesondere die Leistungen im Wohlfahrts-/Betreuungsbereich auf dem steuerlichen Prüfstand. Für die betroffenen Leistungsträger wirkt sich die Entscheidung existenziell aus. |
Teilhabe am Arbeitsleben und Umsatzsteuersatz
Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein. Dessen Satzungszweck bestand darin, Personen zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Zur Erfüllung dieses Satzungszwecks betrieb der Verein eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen. Damit verfolgte er das Ziel, Personen Arbeitsplätze zu bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Zudem betrieb der Verein seit dem 02.07.2007 ein Bistro und eine öffentliche Toilette, die nicht Betriebsteil der Werkstatt für Behinderte waren. Die hier betroffenen Arbeitsplätze wurden mit Bewilligungsbescheiden des Landesamts für Soziales und Versorgung (Integrationsamt) zu 100 Prozent gefördert.
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