· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BMF regelt Details zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln
von RAin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Als Folge der Zytostatika-Rechtsprechung des BFH streiten Kostenträger und Krankenhäuser über die Umsatzbesteuerung im Fertigarzneimittelbereich. Jetzt hat sich das BMF geäußert: Es stellt die Fertigarzneimittelabgabe weitgehend umsatzsteuerfrei. SB stellt die Grundsätze des BMF vor und beleuchtet Handlungsempfehlungen für die Praxis. |
Streit um Umsatzbesteuerung von Fertigarzneimitteln
Der BFH hatte 2014 entschieden, dass die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung umsatzsteuerfrei ist (BFH, Urteil vom 24.09.2014, Az. V R 19/11, Abruf-Nr. 173569). Als Folge dessen steht auch die Umsatzbesteuerung von Fertigarzneimitteln auf dem Prüfstand, die von Krankenhäusern im Rahmen einer ambulanten Behandlung abgegeben werden.
Verschiedene Gerichte haben sich bereits mit der Thematik befasst (z. B. zur Umsatzsteuerfreiheit: FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.10.2021, Az. 3 K 1024/17, Abruf-Nr. 227555; zur Rückforderung der Umsatzsteuer durch Krankenkassen: BSG, Beschluss vom 10.11.2021, Az. B 1 KR 5/21 B, Abruf-Nr. 227556). Nun hat das BMF seine Sicht zur Umsatzsteuer veröffentlicht (BMF, Schreiben vom 13.12.2022, Az. III C 3 ‒ S 7170/20/10001 :001, Abruf-Nr. 232916).
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