· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BMF-Schreiben zu Leistungen nach § 5a Abs. 2 Zivildienstgesetz
| Das BMF hat im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 23.7.09 (V R 93/07, Abruf-Nr. 093565 ) ein neues BMF-Schreiben veröffentlicht. Leistungen für den sozialen Bereich, die gemeinnützige Organisationen mithilfe von Zivildienstleistenden erbringen, können umsatzsteuerfrei sein (18.8.15, IV C 4 - S 0184/11/10001 :001, Abruf-Nr. 145226 ). |
Auch Verwaltungsleistungen aufgrund von Verträgen nach § 5a Abs. 2 ZDG bzw. § 16 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG), die auf Einsatzstellen im Sport gerichtet sind, können nach Art. 132 Abs. 1g MwStSystRL können steuerfrei sein. Die Verwaltungsleistungen sind insoweit umsatzsteuerfrei, als
- zum einen der Sportverein mit den Zivildienstleistenden tatsächlich Aufgaben im sozialen Bereich wahrnimmt (z.B. mit Leistungen im Rahmen der Betreuung und Begleitung von Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen);
- zum anderen erfordert die Steuerbefreiung, dass die Einsatzstelle selbst als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist, d.h. die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 oder 18 UStG erfüllt.
Die entgeltliche Übernahme von allgemeinen Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen ist jedoch steuerpflichtig (BFH 29.1.09, V R 46/06, Abruf-Nr. 091159). Diese Tätigkeiten sind ihrer Art nach geeignet, den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar zu verwirklichen.