05.07.2022 · Nachricht · Umsatzsteuer
Die Übernahme hoheitlicher Aufgaben kann gemeinnützig sein
| Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass Kapitalgesellschaften, die von Hoheitsträgern (z. B. Städten, Landkreisen) zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben eingeschaltet sind, wegen fehlender Selbstlosigkeit (§ 55 AO) nicht gemeinnützig tätig sind. Der BFH war anderer Ansicht. Deswegen hat das BMF jetzt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. |
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