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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Ermäßigter Steuersatz für Zweckbetriebe: Änderungen im „Wachstumschancengesetz“ geplant

    | Das BMF hat den Referentenentwurf für ein „Wachstumschancengesetz“ vorgelegt, das ab 2024 gelten soll. Für gemeinnützige Organisationen interessant ist darin vor allem, dass die Ausnahme vom ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 3 UStG nur für Katalogzweckbetriebe gelten soll und künftig auch Inklusionsbetriebe privilegiert sind. |

     

    Hintergrund | Seit den BFH-Urteilen (vom 23.07.2019, Az. XI R 2/17, Abruf-Nr. 212364 und 26.08.2021, Az. V R 5/19, Abruf-Nr. 226276) herrscht Unsicherheit über den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 3 UStG und die Auslegung der MWStSystRL. Der Referentenentwurf will durch zwei Änderungen Klarheit schaffen:

    • 1. Die Ausnahme vom ermäßigten Steuersatz soll nur für die §§ 66 bis 68 AO (Katalogzweckbetriebe), nicht aber für allgemeine Zweckbetriebe nach § 65 AO gelten.
    • 2. Körperschaften sollen mit ihren Zweckbetrieben ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbstverwirklichen, wenn die von dem jeweiligen gemeinnützigen Zweck erfassten Personen entweder Empfänger der Leistung sind oder bei der Leistungserbringung mitwirken.
    • Wichtig | Durch die gesetzliche Ausweitung der begünstigten Leistungen sollen Inklusionsbetriebe und Behindertenwerkstätten den ermäßigten Steuersatz anwenden können, auch wenn sie Leistungen an nicht begünstigte Dritte erbringen. Dies ist seit der Entscheidung des BFH (Urteil vom 23.07.2019, Az. XI R 2/17, Abruf-Nr. 212364) nicht mehr gewährleistet.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Entwurf des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness → Abruf-Nr. 236320
    • Beitrag „BFH schränkt Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ein - Wohlfahrtsbereich betroffen, SB 3/2020, Seite 43 → Abruf-Nr. 46326229
    Quelle: ID 49627981