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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    EuGH begrenzt Steuerbefreiung im Sport

    | Nach der bisherigen Rechtsauffassung war die Umsatzsteuerbefreiung für sportliche Veranstaltungen im Gemeinschaftsrecht weiter gefasst als im deutschen Recht. Jetzt hat sich der EuGH positioniert und klargestellt: Die nationalen Regelungen sind ausschlaggebend. |

     

    Nicht gemeinnütziger Golfclub wollte Umsätze unbesteuert lassen

    Geklagt hatte ein nicht gemeinnütziger Golfverein, der u. a. Einnahmen aus der Nutzung des Golfplatzes sowie der Vermietung von Golfbällen und Caddies hatte. Das Finanzamt hatte diese Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen, weil sie nicht nach § 4 Nr. 22b UStG befreit waren. Der zur Revision angerufene BFH hatte den Fall zur Vorabentscheidung des EuGH vorgelegt.

     

    EuGH: Nur bestimmte Dienstleistungen sind befreit

    Der EuGH entschied jetzt, dass sich aus der MwStSystRL keine Ausweitung der deutschen Befreiungsvorschrift ergibt (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, Rs. C-488/18, Abuf-Nr. 219620).