· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
FG Niedersachsen: Verbot der Gewinnerzielung in § 4 Nr. 18 UStG umfasst sämtliche Tätigkeiten
von Wolfgang Pfeffer, Drefahl
| Bei der Prüfung, ob es sich um eine Einrichtung handelt, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt, sind sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmers zu berücksichtigen. Das hat das FG Niedersachsen klargestellt. SB stellt Ihnen den Fall vor. |
Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG
Nach § 4 Nr. 18 UStG sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen umsatzsteuerfrei, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
Rechtsanwalt als Schuldnerberater: Keine Befreiung nach § 4 Nr. 18 UStG
Der Fall vor dem FG Niedersachsen betraf einen Rechtsanwalt, der u. a. für einen gemeinnützigen Verein im Bereich der Schuldnerberatung tätig war. Für die Rechnungen an den Verein machte er die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG geltend. Zu Unrecht, urteilt das FG Niedersachsen (Urteil vom 05.09.2022, Az. 11 K 56/22, Abruf-Nr. 235501).
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